Info zur Registrierkassen-Pflicht in Österreich ab 2016
Bei unserer Coaching-Ausbildung werden wir in letzter Zeit immer wieder auf das Thema „Registrierkassenpflicht“ angesprochen. Daher habe ich hier ein paar Informationen zusammengestellt.
Ab welchem Coachinghonarar pro Jahr? Welche Coaches sind betroffen?
Eine Registrierkasse muss angeschafft werden, wenn aus freiberuflicher Coaching- Tätigkeit mindestens € 15.000,- Umsatz/Kalenderjahr und davon mindestens € 7500,- als Bareinnahme erzielt werden. Es betrifft Coaches nicht, wenn man darauf achtet, die Begleichung der Rechnung per Zahlschein oder Überweisung abzuwickeln.
Die Bestimmungen für Coaches im Detail
Hier die Detailinfos aus § 131b BAO
(Neuerung in der Bundesabgabenordnung)
(1) 1. Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.
- Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
- Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons,Geschenkmünzen und dergleichen.
(2) Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 2 erstmals überschritten wurden.“